Unterschiede schweizerisches Recht - deutsches Recht Inkasso - Mahnverfahren - Betreibung -Forderungseintreibung Deutschland-Schweiz - Länderübergreifende Rechtsberatung
Betreibung Schweiz - Mahnverfahren Deutschland - Eintreibung von Forderungen Deutschland / Schweiz und Schweiz / Deutschland
Mahnverfahren / Eintreibung von Forderungen in Deutschland nach deutschem Recht
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung - Forderungsbeitreibung in Deutschland
Zweistufiges Verfahren
I. Erkenntnisverfahren
II. Zwangsvollstreckung
Die Zwangsvollstreckung in Deutschland setzt nicht notwendigerweise ein Erkenntnisverfahren über die beizutreibende Forderung voraus, jedoch einen Vollstreckungstitel. Dies sind rechtskräftige, bzw. für vorläufig vollstreckbare erklärte Endurteile, Vergleiche, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Beschlüsse in Unterhaltssachen und Beschlüsse in Arrestverfahren, Vollstreckungsbescheide und notarielle Urkunden §§ 722,723 ZPO.
I. Erkenntnisverfahren
1. Mahnbescheid
2. Vollstreckungsbescheid
Das Mahnverfahren ist in den Paragraphen §§ 688 ff. der deutschen Zivilprozessordnung geregelt und gewährt dem Gläubiger mit einer Geldforderung einen einfache und kostengünstigen Weg, also ohne Klageerhebung, einen vollstreckbaren Titel, zu erhalten. Bei diesem dieses zweistufige Verfahren (von den außergerichtlichen Mahnungen durch Rechtsanwälte oder Inkassobüros zu unterscheiden) muss der Gläubiger gegen den Schuldner zunächst einen Mahnbescheid und dann in einem zweiten Schritt einen Vollstreckungsbescheid (Vollstreckungstitel, mit dem der Gläubiger seine Geldforderung vollstrecken kann (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) erwirken.
Ein wesentliches Unterscheidungskriterium des deutschen Mahnverfahrens von der schweizerischen Betreibung ist die Tatsache, dass es aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen in Deutschland keiner letzten Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung (Mahnung) mehr bedarf.
1. Mahnbescheid
Der Mahnbescheid stellt eine gerichtliche Aufforderung an den Schuldner dar, binnen zwei Wochen nach Zustellung den bezeichneten Anspruch (Geldforderung zzgl. Zinsen) zu begleichen, § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Das Gericht prüft dabei nicht, ob dem Gläubiger der geltend gemachte Anspruch zusteht, § 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
Das Mahnverfahren kann vom Gericht in maschineller Form bearbeitet werden, § 689 Abs. 1 S. 2 ZPO, Beweismittel müssen bei dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheides nicht mit gesandt werden.
Das Mahnverfahren wird durch einen Antrag des Gläubigers beim zuständigen Mahngericht eingeleitet. Dieser Antrag kann jederzeit gestellt werden. In der Praxis ist eine Antragstellung jedoch erst sinnvoll, wenn ein Schuldner in Verzug geraten ist oder die Verjährung noch kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt werden soll. In Angelegenheiten des Arbeitsrechts wird ein gesondertes Formular für den Mahnantrag verwendet.
Voraussetzungen
Die örtliche Zuständigkeit liegt beim zentralen Mahngericht des Bundeslandes, in dem der Antragsteller seinen Wohnort hat sie richtet sich also nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Gläubigers, nicht nach dem des Schuldners. Ausnahme das Bundesland Nordrhein-Westfalen mit zwei zentralen Mahngerichten: das Amtsgericht Hagen und das Amtsgericht Euskirchen. Hier richtet sich die örtliche Zuständigkeit danach, im Bezirk welchen Oberlandesgerichtes der Antragsteller seinen Wohnort hat. Soweit das Arbeitsgericht allerdings sachlich zuständig ist, ist dasjenige Arbeitsgericht örtlich zuständig, bei dem auch das streitige Verfahren durchzuführen wäre.
Die Gerichtskosten, die gem. § 65 GKG vom Gläubiger vorzustrecken sind, betragen nur 0,5 Gebühren gem. Ziff. 1100 GKG Anlage 1.
Für die Durchführung des Mahnverfahrens ist ausschließlich das Amtsgericht zuständig, bei dem der Gläubiger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, § 689 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die sachliche Zuständigkeit ist damit - anders als bei der Klage - streitwertunabhängig.
Erforderlich ist ein Mahnantrag des Gläubigers, der die Voraussetzungen des § 690 ZPO erfüllt, d.h. insbesondere Gläubiger und Schuldner sowie die Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs enthält. Der Antrag kann in maschineller Form gestellt werden, § 690 Abs. 3 ZPO. Sonst sind vom Antragsteller Vordrucke gem. § 703 c ZPO zu verwenden.
Der Mahnbescheid muss gem. § 693 Abs. 1 ZPO von Amts wegen dem Schuldner zugestellt werden nach den Vorschriften der §§ 208 ff. ZPO.
Rechtfolgen
Bereits mit Einreichung des Mahnantrages wird die Verjährung gehemmt, gem. § 693 Abs. 2 ZPO Sogar bereits dann, wenn die Zustellung erst „demnächst“ erfolgt.
Rechtmittel des Schuldners gegen den Mahnbescheid
-Der Widerspruch-
(vergleichbar mit dem schweizerischen „Rechtsvorschlag“)
Der Schuldner kann gem. § 694 ZPO gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen. Grundsätzlich gibt es keine gesetzlich normierte Frist innerhalb welcher der Widerspruch erhoben werden muss. Jedoch enthält der Mahnbescheid gemäß § 692 I Nr. 3 ZPO die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung des Mahnbescheids dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch widersprochen wird. Auch kann man grundsätzlich dem Mahnbe-scheid nur bis zum Erlass eines Vollstreckungsbescheides widersprechen. Ein späterer Widerspruch schadet aber grundsätzlich nicht, zumal er dann als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid behandelt wird (§ 694 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es wird angeraten, dass der Gläubiger, falls irgendwie möglich, sogleich den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides am 15. Tag nach dem Zugang des Mahnbescheides beim Gericht stellt.
2. Vollstreckungsbescheid
Wird durch den Schuldner nicht rechtszeitig Widerspruch eingelegt, so erlässt das Gericht auf der Grundlage des Mahnbescheides auf Antrag des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid, § 699 Abs. 1 ZPO.
Dieser Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids darf frühestens nach zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids gestellt werden. Spätestens muss der Antrag sechs Monate nach der Zustellung des Mahnbescheids beim Gericht eingehen.
Rechtfolgen
Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklär-ten Versäumnisurteil gleich, § 700 Abs. 1 ZPO. Gemäss § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist er ein Vollstreckungstitel, welcher rechtskräftig wird, wenn kein Einspruch durch den Schuldner eingelegt wird.
Rechtsmittel des Schuldners – Einspruch-
Der Schuldner kann gegen den Vollstreckungsbescheid innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen, §§ 700 Abs. 3, 338 ff ZPO. Wird Einspruch eingelegt, gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Gericht ab, welches im Mahnbescheid bezeichnet worden ist. Nach Eingang einer Anspruchsbegründung wird so verfahren, als ob von Anfang an eine Klage durch den Gläubiger eingelegt worden wäre.
Alle Texte haben einen rein informativen Charakter und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da Gesetze ständig dem Wandel ausgesetzt sitz. Für konkrete Rechtsangelegenheiten bitten wir Sie uns direkt zu kontaktieren.
II. Zwangsvollstreckung
Erforderlich sind:
-Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid aus Erkenntnisverfahren oder ä.)
-Vollstreckungsklausel auf der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels
-Zustellung des Titels an den Schuldner
SCHWEIZ – Schuldbetreibung - Forderungseintreibung in der Schweiz
Schuldbetreibung ist gleichzusetzen mit der Eintreibung von Verbindlichkeiten unter Beiziehung staatlicher Organe. Die Schuldbetreibung i.w.S., d.h. das Betreibungsverfahren lässt sich in zwei Hauptverfahrensschritte unterteilen:
I. Einleitungsverfahren
II. Zwangsvollstreckungsverfahren
I. Einleitungsverfahren
Das Einleitungsverfahren bezweckt die Abklärung der Vollstreckbarkeit der in Betreibung gesetzten Forderung. Es dient als Vorbereitung für die eigentliche Zwangsvollstreckung. Die Schuldbetreibung ist der einfachere und kostengünstigere Weg, im Gegensatz zur Klage, die Geldforderung von Schuldner einzutreiben.
Schritte des schweizerischen Betreibungsverfahrens- Ablauf-
Zahlungsaufforderung mit letzter Fristsetzung an Schuldner
Betreibungsbegehren
Das Schuldbetreibungsverfahren wird durch das Betreibungsbegehren bei dem zuständigen Betreibungsamt (meist Wohnsitz des Schuldners) eingeleitet.
Zahlungsbefehl
Das Betreibungsamt prüft nicht Bestand, Fälligkeit, Höhe oder Vollstreckbarkeit der Forderung, sondern setzt im Zahlungsbefehl dem Schuldner eine 20 –tägige Frist zur Zahlung der Forderung samt Betreibungskosten und eine 10-tägige Frist um Rechtsvorschlag zu erheben.
Rechtsmittel des Schuldners- Rechtsvorschlag-
Mit der Erhebung eines Rechtsvorschlag (muss nicht begründet sein) an das Betreibungsamt, wird die Betreibung eingestellt.
Beseitigung des Rechtsvorschlags
a) definitive Rechtsöffnung (SchKG 80)
b) provisorische Rechtsöffnung (SchKG 82)
c) Forderungsklage (SchKG 79)
a)Um den Rechtsvorschlag des Schuldners zu beseitigen, hat der Gläubiger drei Möglichkeiten. Beruht seine Forderung auf einem vollstreckbaren, gerichtlichen Urteil, kann der Gläubiger die definitive Rechtsöffnung beantragen.
b)Beruht die Forderung dagegen auf einer durch öffentlich festgestellten Urkunde oder durch Unterschrift bekräftigten außergerichtlichen Schuldanerkennung, kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
c)Verfügt der Gläubiger über keinen Rechtsöffnungstitel, so muss er seine Forderung auf dem ordentlichen Prozessweg (durch Klage) geltend machen.
Der Schuldner hat dagegen die Möglichkeit, innerhalb von 20 Tagen nach der provisorischen Rechtsöffnung auf dem ordentlichen Prozessweg beim Gericht des Betreibungsortes die Aberkennungsklage zu erheben.
Rechtsfolge
Beendigung der Betreibung oder Beseitigung des Rechtsvorschlags
Das Einleitungsverfahren wird dadurch abgeschlossen, dass feststeht, dass der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben hat, die Forderung bezahlt hat oder das Gericht die Wirkung des Rechtsvorschlags durch Rechtsöffnung, Gutheissung der Klage bzw. Abweisung der Aberkennungsklage endgültig beseitigt hat.
II. Zwangsvollstreckungsverfahren
Das eigentliche Zwangsvollstreckungsverfahren wird vom Gläubiger bei der Betreibung auf Pfändung oder Konkurs durch Stellung eines Fortsetzungsbegehrens an das Betreibungsamt eingeleitet. In der Zwangsvollstreckung wird die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Schuldners durch Staatsgewalt erzwungen. Das Schuld- und Betreibungsgesetz SchKG unterscheidet drei unterschiedliche Verfahrensarten: