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Der Bundesrat hat am 4. November.2016 das Inkrafttreten eines Betreuungsunterhalts zusätzlich zum Kindesunterhalt zum 1.Januar 2017 entschieden.

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Aktuelles

Da Ehen, Partnerschaften und Familien heute ganz anders gelebt werden und andere Formen kennen als noch vor 100 Jahren, will der Bundesrat das Erbrecht in der Schweiz modernisieren. Angedacht ist die Senkung der Pflichtteilsquote, ein grösserer Schutz für unverheiratete Partner und Partnerinnen, die Stärkung der Erben sowie die Einführung von technischen Modernisierungen.

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 Aktuelles - Rechtliche Neuigkeiten in schweizerischen und deutschen Rechtsgebieten

Recht, Gesetzgebung und Gerichtsentscheide in Deutschland und der Schweiz 

News und aktuelle Hintergrundinformationen

 

Inkrafttreten des Betreuungsunterhalt für pflichtige Elternteile zum 01/01/2017

 

Der Bundesrat hat am 4.November 2016 entschieden, dass ein Betreuungsunterhalt, sowie die Ungleichbehandlung beim Kindesunterhalt von Kindern bei verheirateten Eltern und unverheirateten Eltern ab dem 1. Januar 2017 in Kraft treten wird.

 

Neuerungen Betreuungsunterhalt:
Bei einer Trennung oder Scheidung muss nunmehr der pflichtige Elternteil zusätzlich zum Kindesunterhalt auch den sog. Betreuungsunterhalt leisten.
Momentan nicht klar ist noch die Tatsache, wie dieser Betreuungsunterhalt zu berechnen ist und wie lange ein solcher gezahlt werden muss.
Diese erhebliche grössere finanzielle Mehrbelastung kann der pflichtige Elternteil nur dadurch etwas vermindern, indem er einen Antrag auf geteilte Obhut stellt und er das Kind über die normalen Besuchszeiten hinaus noch zusätzlich betreuen möchte, um Fremdbetreuungskosten einzusparen und den anderen Elternteil zu entlasten.

 

 

Revision des schweizerischen Eheschutzrechts -                                     01/01/2017

Auf den 01. Januar 2017 tritt voraussichtlich die Revision des  schweizerischen Eheschutzechts in Kraft. Neu besteht ein Anspruch auf Aufteilung des Vorsorgeguthabens auch bei einer bereits laufenden Rente.

Die Schwierigkeit bei der Aufteilung des Vorsorgeguthabens nach einem bereits eingetretenen Leistungsfall, also der laufenden Rente, ist eine überaus komplexe Angelegenheit, bei der viele Faktoren in die Berechnung hineinfließen. Fraglich ist in diesem Zusammenhang auch, ob die Berechnung des zu teilbaren Betrages noch von den Pensionskassen vorgenommen werden kann oder Spezialisten hinzugezogen werden müssen.

 Hierzu werden sowohl Artikel des Freizügigkeitsgesetzes aber auch des Zivilgesetzbuches und anderer Gesetzesbestimmungen, auch des BVG, geändert. 

 

Modernisierung des Erbrechts in der Schweiz -                                      20/06/2016

 

Da Ehen, Partnerschaften und Familien heute ganz anders gelebt werden und andere Formen kennen als noch vor 100 Jahren, will der Bundesrat das Erbrecht in der Schweiz modernisieren. Angedacht ist die Senkung der Pflichtteilsquote, ein grösserer Schutz für unverheiratete Partner und Partnerinnen, die Stärkung der Erben sowie die Einführung von technischen Modernisierungen.

 

Derzeitiges schweizerisches Erbrecht:

Der Erblasser ist momentan bei seinen erbrechtlichen Verfügungen durch den Pflichtteil beschränkt d.h. er kann nicht über seinen Nachlass als Ganzes disponieren. Pflichtteilsberechtig in der Schweiz sind die Kinder (eheliche und aussereheliche), die Ehegatten und die eingetragenen Partner. Der Pflichtteilsanspruch berechnet sich nach Quoten des erbrechtlichen Anspruchs. Ist beim Tod des Erblassers keine letztwillige Verfügung (wie z.Bsp. ein Testament) vorhanden, gilt die gesetzliche Erbfolge. Nach dem heute geltenden Erbrecht sehen die Erbansprüche und Pflichtteilsquoten wie folgt aus:

Für den Ehegatten/eingetragenen Partner/in:

  • Hat der Erblasser Nachkommen (ehelich oder ausserehelich) erbt der Ehegatte / eingetragener Partner/in 1/2 des Nachlasses; Ihr Pflichtteil beträgt 1/2 bzw. 1/4 am Nachlass;
  • Hat der Erblasser keine  Nachkommen (ehelich oder ausserehelich) erbt der Ehegatte / eingetragener Partner/in 3/4 des Nachlasses; Ihr Pflichtteil beträgt 1/2 bzw. 3/8 am Nachlass;

Für Nachkommen

  •  Hat der Erblasser einen Ehegatten / eingetragenen Partner/in erben die Nachkommen  1/2 des Nachlassen. Ihr Pflichtteil beträgt 3/4 (bzw. 3/8 am Nachlass); 
  •  Hat der Erblasser keinen Ehepartner/in bzw. eingetragenen Partner/in erben die  Nachkommen den gesamten Nachlass. Ihr Pflichtteil beträgt 3/4 am Nachlass.

 

Geplante Änderungen

  • Senkung der gesetzlichen Pflichtteilsquote - Für nachkommen soll der Pflichtteil nicht mehr 3/4 betragen sondern nur noch 1/2; Für Ehegatten wird der Anspruch von 1/2 auf 1/4 des Erbteils reduziert.  Aufgrund dessen kann der Erblasser nunmehr über einen grösseren Teil seines Vermögens verfügen.
  • Schutz für nicht verheiratete Partner/innen: Einführung eines sog. Unterhaltvermächtnisses zum Schutz vor finanziellen Härtefällen
  • Minimierung der Erbschleicherei: Der Erblasser wird nur noch maximal 1/4 seines Vermögens an Dritte vererben können, welche mit ihm durch ihre berufliche Funktion in einem Vertrauensverhältnis standen.
  • Stärkung der Auskunftsrecht der Erben;
  • Nottestament auch per Video möglich.

 

17.08.2015     -Änderungen des deutschen Erbrechts für Deutsche in der Schweiz

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